Billig? Will ich!

AGB
STROM

Allgemeine Geschäftsbedingungen Strom

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Augsburg Energie GmbH für Billig? Will ich! für die Belieferung von Kunden (Haushalts- und Gewerbekunden) mit Standardlastprofil mit elektrischer Energie für den Eigenverbrauch in Österreich – Stand August 2021

 

Der Vertrag kommt zustande mit der Stadtwerke Augsburg Energie GmbH, Hoher Weg 1, 86152 Augsburg, alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer dieses Unternehmens sind Herr Alfred Müllner und Herr Dr. Walter Casazza. Vorsitzende des Aufsichtsrates ist Frau Oberbürgermeisterin Eva Weber. Handelsregister: Registergericht Augsburg, HRB 18094. Telefon: 0800 88 44 32, E-Mail: kundendienst@billig-will-ich.at

 

1 Vertragsschluss / Lieferbeginn

1.1 Der Vertrag kommt durch Annahme der Auftragserteilung des Kunden durch den Lieferanten innerhalb von zwei Wochen zustande. Der Lieferant ist unbeschadet der Ziffer 12 berechtigt, die Vertragsannahme zu verweigern oder von einer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig zu machen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen der Ziffer 6 entsprechend.

1.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Durchführung des Anmelde- oder Wechselprozesses. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages, aufrechter Netzzugangsvertrag etc.) erfolgt sind.

 

2 Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht

2.1 Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie am/an den im Vertrag angeführten Zählpunkt(en) der Kundenanlage. Zählpunkt ist die Stelle, an der die Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Die Netznutzung bildet keinen Gegenstand dieses Vertrages. Die für die Belieferung der Kundenanlage zuständigen Netzbetreibers sind keine Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

2.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber vgl. Ziffer 9.

2.3 Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.

2.4 Der Lieferant ist weiters von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Netznutzung auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

 

3 Abrechnung / Gesamtrechnung / Messung / Teilbetragszahlungen / Anteilige Preisberechnung

3.1 Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des Netzbetreibers ermittelt. Die Abrechnung erfolgt in der Regel einmal jährlich auf Basis der vom Netzbetreiber übermittelten Daten. Dem Kunden wird auf Anfrage eine unterjährige Abrechnung gewährt. Ist ein intelligentes Messgerät installiert, hat der Kunde zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung.

3.2 Für den Fall, dass eine integrierte Rechnung zur Abrechnung der Netztarife einerseits und der Energiekosten anderseits vereinbart wird, bevollmächtigt der Kunde den Lieferanten, die Netzrechnungen für Zwecke der gemeinsamen Abrechnung vom zuständigen Verteilernetzbetreiber zu erhalten und für ihn zu bezahlen (Vorleistungsmodell), wobei der Kunde weiterhin Schuldner des Netzbetreibers bleibt und von diesem unmittelbar zur Zahlung in Anspruch genommen werden kann. Der Endverbraucher zahlt mit schuldbefreiender Wirkung die Netzentgelte an den Lieferanten. Teilzahlungen des Endverbrauchers gelten anteilig den Entgelten für Energielieferung und für das Netz gewidmet.

3.3 Liegen dem Lieferanten keine Messdaten vor oder hat er sonst ein berechtigtes Interesse an einer Selbstablesung oder Überprüfung der Ablesung durch den Kunden, kann er von diesem eine Selbstablesung verlangen.

3.4 Werden dem Lieferanten die Messdaten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage des Letztjahresverbrauchs oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse rechnerisch ermitteln. Werden Fehler in der Ermittlung des Verbrauchs oder der Verrechnung festgestellt, so erfolgt eine Nachverrechnung oder Rückerstattung durch den Lieferanten. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus.

3.5 Der Lieferant ist berechtigt, innerhalb eines Abrechnungszeitraumes vom Kunden Teilbetragszahlungen zu verlangen, wobei dem Kunden eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich angeboten wird. Teilbeträge sind auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches tagesanteilig zu berechnen. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilbeträge auf Basis des zu erwartenden Stromverbrauchs, aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden, zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundliegende Menge in kWh ist dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Lieferanten angemessen zu berücksichtigen. Ergibt sich eine Abweichung der Teilbetragszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abrechnung verrechnet.

3.6 Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so wird, liegen keine abgelesenen Messergebnisse vor, der für die Arbeitspreise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig unter Berücksichtigung des Lastprofils berechnet; die Anpassung des Grundpreises erfolgt tagesgenau. Die nach der Preisänderung anfallenden Teilbetragszahlungen können entsprechend angepasst werden.

 

4 Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung

4.1 Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind sämtliche Rechnungsbeträge zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Teilbeträge bis jeweils zum 2. des Monats ohne Abzug zur Zahlung fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrages bzw. Überweisung auf das angegebene Konto zu zahlen. Die Kosten der Zahlung gehen zu Lasten des Kunden. Ebenso sind allfällige Bankrücklaufspesen und dergleichen vom Kunden zu bezahlen.

4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Lieferant unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen. Befindet sich der Kunde schuldhaft in Zahlungsverzug kann der Lieferant darüber hinaus gemäß § 1333 Abs. 2 ABGB die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, verlangen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preisblatt "Preise für Servicedienstleistungen Strom und Gas" in Rechnung, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Bei Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG sind, kann der Lieferant als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner den in § 458 UGB jeweils geregelten Pauschalbetrag in Rechnung stellen. Für den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist § 1333 Abs. 2 ABGB anzuwenden.

4.3 Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnungen sind innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechnungserhalt per Brief oder E-Mail zu machen, andernfalls gilt der Rechnungsbetrag als anerkannt, es sei denn, die Unrichtigkeiten sind für den Kunden nicht oder nur schwer feststellbar. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Der Lieferant wird den Kunden auf diese Frist und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Einwände gegen Rechnungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages.

4.4 Gegen Forderungen des Lieferanten kann der Kunde nur im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten sowie in jenen Fällen aufrechnen, in denen die Gegenforderungen im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Kunden stehen oder die gerichtlich festgestellt oder vom Lieferanten anerkannt sind.

 

5 Preise / Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisänderungen

5.1 Das Entgelt für die Lieferung elektrischer Energie an den Kunden sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Entgelte bestimmen sich nach den vereinbarten Preisen. Der für die Stromlieferung angegebene Preis ist ein reiner Energiepreis (Nettopreis), zu welchem die gesetzlichen Steuern und Abgaben gemäß Ziffer 5.2 hinzuzurechnen sind. Im Bruttobetrag ist die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (derzeit 20 %) enthalten. Der Energiepreis setzt sich aus einem allfälligen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis je kWh zusammen. Er enthält folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb.

5.2 In dem Preis nach Ziffer 5.1 nicht enthalten sind Steuern, Abgaben, Gebühren und Zuschläge, welche die Lieferung von Energie betreffen und zu deren Aufwendung der Lieferant aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen verpflichtet ist. Diese Komponenten werden in der jeweils geltenden Höhe zusätzlich verrechnet. Dies betrifft insbesondere die vom Netzbetreiber eingehobene Elektrizitätsabgabe sowie eine allfällige Gebrauchsabgabe. Nicht enthalten sind ferner die vom Kunden an den zuständigen Netzbetreiber für die Netznutzung zur Belieferung des Kunden abzuführenden Systemnutzungsentgelte gemäß der jeweils geltenden Verordnung (wie z. B. Netznutzungs- und Netzverlustentgelt, Entgelt für Messleistungen) samt derzeit oder künftig allenfalls hinzukommenden Steuern, Gebühren, Abgaben (z. B. Gebrauchsabgabe, Elektrizitätsabgabe) und Förderbeiträgen wie KWK-Pauschale, Ökostrompauschale und Ökostromförderbeitrag.

5.3 Wird die Lieferung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 5.2 nicht genannten Steuern, Abgaben oder Gebühren sowie gesetzlich oder behördlich festgesetzten Entgelten belegt, zu deren Aufwendung der Lieferant aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen verpflichtet ist, erhöht sich der Preis nach Ziffer 5.1 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe.

5.4 Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffer 5.1 und 5.2 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage unentgeltlich mit. Informationen über aktuelle Preise sind auch auf der Website des Lieferanten (www.billig-will-ich.at) ersichtlich.

5.5 Über Änderungen der Preise nach Ziffer 5.1, die nicht aufgrund der Änderung von Steuern, Abgaben, Gebühren sowie gesetzlich oder behördlich festgesetzter Entgelte vorgenommen werden, wird der Kunde schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben oder auf Wunsch elektronisch verständigt, wobei dem Kunden ein übersichtlicher Vergleich seines bisherigen mit dem geänderten Preis ermöglicht wird. Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 5.1 genannten Kosten, auf die der Lieferant keinen Einfluss hat. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 5.1 seit der jeweils vorhergehenden Preisänderung nach dieser Ziffer 5.5 bzw – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 5.5 erfolgt ist – seit Vertragsabschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die jeweiligen Zeitpunkte der Preisanpassung sind dabei so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen; also Kostensenkungen in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur einmal pro Jahr im Ausmaß von maximal 25 % zu einem Monatsersten möglich. Sollte der Kunde innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Änderungserklärung dem Lieferanten per Brief oder E-Mail mitteilen, dass er die Änderung nicht akzeptiert, endet der Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten gerechnet ab dem Zugang der Änderungserklärung beim Kunden, zum Monatsletzten, wobei bis zur Beendigung des Vertrages die bisher vereinbarten Preise gelten. Widerspricht der Kunde innerhalb der Frist von vier Wochen nicht, so erlangen die geänderten Preise ab dem in der Änderungserklärung bekannt gegebenen Zeitpunkt, der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Änderungserklärung liegen darf, Wirksamkeit und der Vertrag wird zu den geänderten Preisen fortgesetzt. Der Kunde wird in der Änderungserklärung auf die zu beachtenden Fristen und die Rechtsfolgen seines Verhaltens ausdrücklich hingewiesen. Die Erhöhungen des Entgelts für elektrische Energie sind gegenüber Konsumenten iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG frühestens nach zweimonatiger Vertragsdauer zulässig.

 

6 Vorauszahlung und Sicherheitsleistung

6.1 Der Lieferant kann vom Kunden für den Verbrauch von elektrischer Energie eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, insbesondere bei Vorliegen einer negativen Bonitätsinformation über den Kunden, der Beantragung eines außergerichtlichen Ausgleichsversuchs; der Einleitung eines Liquidationsverfahrens, der Beantragung, Bewilligung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder Abweisung eines solchen mangels Masse.

6.2 Die Vorauszahlung bemisst sich – vorbehaltlich für Kunden, die sich in der Grundversorgung gemäß Ziffer 12 befinden - nach dem durchschnittlichen Lieferumfang des Kunden von drei Monaten oder – wenn solche Daten nicht vorliegen – von vergleichbaren Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

6.3 Ist der Kunde zur Vorauszahlung gemäß Ziffer 6.1 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Lieferant in derselben Höhe Sicherheit (Barkaution) verlangen. Die Barkautionen werden zinsbringend, zumindest mit dem üblichen Zinssatz für täglich fällige Einlagen angelegt.

6.4 Wird der Kunde zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung aufgefordert, hat dieser, unbeschadet der Grundversorgung gemäß Ziffer 12 stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion. Der Lieferant wird diese Information zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln.

6.5 Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag für elektrische Energie nach, so kann der Lieferant die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Der Kunde hat auf Verlangen die Sicherheit in der ursprünglichen Höhe zu ergänzen.

6.6 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ein Jahr lang regelmäßig nach, hat der Lieferant auf Verlangen des Kunden die Vorauszahlung zu beenden bzw. die Sicherheit zurückzugeben. Dasselbe trifft zu, wenn der Vertrag beendet wird und kein Rückstand mehr offen ist.

 

7 Änderungen dieser Bedingungen

7.1 Der Lieferant behält sich Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Über Änderungen dieser Geschäftsbedingungen wird der Kunde schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben oder auf Wunsch elektronisch verständigt. Sollte der Kunde innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Änderungserklärung dem Lieferanten per Brief oder E-Mail mitteilen, dass er die Änderung nicht akzeptiert, endet der Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten gerechnet ab dem Zugang der Änderungserklärung beim Kunden, zum Monatsletzten, wobei bis zur Beendigung des Vertrages die bisher vereinbarten Bedingungen gelten. Widerspricht der Kunde innerhalb der Frist von vier Wochen nicht, so erlangen die geänderten Bedingungen ab dem in der Änderungserklärung bekannt gegebenen Zeitpunkt, der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Änderungserklärung liegen darf, Wirksamkeit und der Vertrag wird zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt. Der Kunde wird in der Änderungserklärung auf die zu beachtenden Fristen und die Rechtsfolgen seines Verhaltens ausdrücklich hingewiesen.

7.2 Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen und Marktregeln zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den Entscheidungen der E-Control. Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und / oder diesen Bedingungen entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und / oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und / oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Kunde schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben oder auf Wunsch elektronisch über diese Änderung verständigt wird. Sollte der Kunde innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Änderungserklärung dem Lieferanten per Brief oder E-Mail mitteilen, dass er die Änderung nicht akzeptiert, endet der Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten gerechnet ab dem Zugang der Änderungserklärung beim Kunden, zum Monatsletzten, wobei bis zur Beendigung des Vertrages die bisher vereinbarten Bedingungen bzw. Preise gelten. Widerspricht der Kunde innerhalb der Frist von vier Wochen nicht, so erlangen die geänderten Bedingungen bzw. Preise ab dem in der Änderungserklärung bekannt gegebenen Zeitpunkt, der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Änderungserklärung liegen darf, Wirksamkeit und der Vertrag wird zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt. Der Kunde wird in der Änderungserklärung auf die zu beachtenden Fristen und die Rechtsfolgen seines Verhaltens ausdrücklich hingewiesen.

 

8 Kündigung / Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung

8.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird der Energieliefervertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann vom Kunden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Der Lieferant kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 8 Wochen ordentlich kündigen. Sind Bindungsfristen vereinbart, so können Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmer (das sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an elektrischer Energie verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben) spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge jederzeit ordentlich kündigen. Kann der Kunde infolge eines Umzugs von der elektrischen Energie keinen Gebrauch mehr machen, kann der Vertrag von beiden Parteien ungeachtet einer Bindungsfrist mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Eine mündliche Kündigung ist ausgeschlossen.

8.2 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Netznutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet (»Stromdiebstahl«) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. Das Recht des Lieferanten zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Punkt 8.4. bleibt davon unberührt.

8.3 Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Netznutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung inklusive jeweils mindestens zweiwöchiger Nachfristsetzung (sowie allfälligem Hinweis auf Beratungsstellen gemäß § 82 (7) ElWOG 2010), wobei die zweite Mahnung auch eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzuganges nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist sowie die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung zu enthalten hat, in Verzug ist. Die letzte Mahnung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Sobald der Grund für die Einstellung der Lieferung entfällt, wird der Lieferant den zuständigen Netzbetreiber wieder mit der Herstellung der Kundenanlage beauftragen. Das Recht des Lieferanten zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Punkt 8.4. bleibt davon unberührt.

8.4 Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder bei erheblichen Vertragswidrigkeiten des Kunden, insbesondere bei Stromdiebstahl gemäß Ziffer 8.2 oder bei Nichtzahlung von fälligen Rechnungsbeträgen oder Nichtleistung einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung gemäß Ziffer 6 trotz zweimaliger Mahnung inklusive jeweils mindestens zweiwöchiger Nachfristsetzung (sowie allfälligem Hinweis auf Beratungsstellen gemäß § 82 (7) ElWOG 2010), wobei die zweite Mahnung auch eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzuganges nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist sowie die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung zu enthalten hat. Die letzte Mahnung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen.

 

9 Qualität / Haftung

9.1 Die Qualität der gelieferten Energie ergibt sich aus den Netzbedingungen des jeweiligen Netzbetreibers und den darin festgelegten Qualitätsstandards.

9.2 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.

9.3 Der Lieferant wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.

9.4 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG haftet der Lieferant auch bei leichter Fahrlässigkeit bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.500 pro Schadensfall. Schadenersatzansprüche von Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, ab dem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erlangt hat. Soweit zulässig, wird gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden ausgeschlossen.

9.5 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 

10 Datenschutz / Smart Meter

10.1 Verantwortlicher für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist: Stadtwerke Augsburg Energie GmbH, Hoher Weg 1, 86152 Augsburg, Telefon 0800 88 44 32, E-Mail: kundendienst@billig- will-ich.at, Internet: www.billig-will-ich.at

10.2 Der/Die Datenschutzbeauftragte des Lieferanten steht dem Kunden für Fragen zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unter Stadtwerke Augsburg Holding GmbH, Stabsstelle Beauftragtenwesen Datenschutz, Telefon 0821 6500-5031, E-Mail: datenschutz@sw-augsburg.de zur Verfügung.

10.3 Der Lieferant verarbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden entsprechend seiner Datenschutzerklärung (www.billig-will-ich.at/datenschutz).

10.4 Für den Fall, dass bei Einbau eines intelligenten Messgerätes (Smart Meter) ein Vertrag die Auslesung samt Verwendung von Viertelstundenwerten erfordert oder der Kunde seine Zustimmung zur Auslesung samt Verwendung von Viertelstundenwerten unter Angabe deren Zwecks erteilt, wird der Kunde gemäß § 84a Abs. 3 ElWOG 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Vertragsabschluss bzw. mit Erteilung der Zustimmung die Datenverwendung zulässig ist. In diesem Fall werden vom zuständigen Netzbetreiber Verbrauchswerte in einem Intervall von einer Viertelstunde erhoben, an den Lieferanten weitergegeben und von diesem für die Zwecke der Verrechnung und/oder der Verbrauchs- und Stromkosteninformation verwendet. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine Zustimmung zur Übermittlung der Viertelstundenwerte zu widerrufen. In diesem Fall ist auf eine Verrechnung, die nur die Auslesung von täglichen Verbrauchswerten erfordert umzustellen.

 

11 Elektronische Kommunikation / Informationspflichten / Umzug / Übertragung des Vertrages

11.1 Bei aufrechter Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation erfolgt die gesamte vertragliche Kommunikation zwischen dem Kunden und dem Lieferanten elektronisch. In diesem Fall können insbesondere auch Mitteilungen betreffend Änderungen des Entgeltes gemäß Ziffer 5.5, Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Ziffer 7, Mitteilungen von Teilbeträgen gemäß Ziffer 3.2, die Übermittlung von Rechnungen, Nachrichten, Zahlungserinnerungen, erste Mahnungen, Kontoinformationen, etc. auf elektronischem Wege an die vom Kunden bekanntgegebene E-Mail-Adresse rechtswirksam erfolgen. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit durch einseitige schriftliche Erklärung per Brief oder E-Mail an den Lieferanten widerrufen werden. Der Kunde kann beim Lieferanten jederzeit kostenlos die postalische Zusendung der Rechnung anfordern.

11.2 Der Kunde wird jede Änderung seiner mit Vertragsabschluss bekannt gegebenen oder bereits geänderten E-Mail-Adresse dem Lieferanten unverzüglich mitteilen und sein E- Mail-Postfach für die Dauer des Vertrages derart warten, dass eine jederzeitige Zustellung seitens des Lieferanten möglich ist. Elektronische Erklärungen gelten als persönlich adressiertes Schreiben zugegangen, wenn sie an die vom Kunden solchermaßen zuletzt bekannt gegebene E-Mail Adresse gesendet wurden und unter gewöhnlichen Umständen abgerufen werden können.

11.3 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jede Adressänderung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe der neuen Anschrift in Textform mitzuteilen. Eine Erklärung des Lieferanten gilt dem Kunden auch dann als zugegangen, wenn der Kunde die Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gegeben hat und der Lieferant die Erklärung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift sendet. Wird der Vertrag trotz Umzugs nicht gemäß Ziffer 8.1 gekündigt, hat der Kunde weiterhin den Vertrag zu erfüllen und den entnommenen Strom zu bezahlen.

11.4 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Die Übertragung ist dem Kunden rechtzeitig zuvor mitzuteilen. Ist der Kunde mit der Übertragung des Vertrages nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

12 Grundversorgung Der Lieferant wird Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und

Kleinunternehmer im Sinne des § 7 Z 33 ElWOG 2010, die sich auf die Grundversorgung berufen, zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Tarif für die Grundversorgung mit elektrischer Energie beliefern. Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kunden im jeweiligen Landesgebiet, die Verbraucher sind, beliefert werden. Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen im jeweiligen Landesgebiet Anwendung finden. Der Tarif wird im Internet auf der Website des Lieferanten veröffentlicht und den Betroffenen, die sich auf die Grundversorgung berufen, bekannt gegeben. Der Lieferant ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen. Diese darf bei Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG die Höhe von einer Teilbetragszahlung für einen Monat nicht übersteigen. Gerät der Verbraucher während 6 Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rück zu erstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Im Übrigen gelten für die Grundversorgung die jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen. Bei Berufung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmern auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verpflichtet sich der Kunde in der Grundversorgung nach erneutem Zahlungsverzug unter den Voraussetzungen des § 77 ElWOG 2010 zu einer Vorauszahlung mit Prepaymentfunktion für künftige Netznutzung und Energielieferung, um einer Netzabschaltung zu entgehen, wird der Lieferant die für die Einrichtung der Prepaymentzahlung notwendigen Informationen dem Netzbetreiber zeitgerecht übermitteln. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch durch den Netzbetreiber zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

 

13 Beschwerden / Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Streitbeilegungsverfahren

13.1 Verbraucherbeschwerden sind zu richten an: Billig?Will ich!, Postfach 6020, 1006 Wien. Per Telefon unter der Telefonnummer 0800 88 44 32 oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse: kundendienst@billig-will-ich.at.

13.2 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 13.3 Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht Wien Innere Stadt. Für Klagen gegen Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG gilt der Gerichtsstand des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung gemäß § 14 KSchG.

13.4 Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommission und der ordentlichen Gerichte kann der Kunde Streit- oder Beschwerdefälle der Energie Control Austria (Rudolfsplatz 13a, 1010 Wien, www.e-control.at) vorlegen.

13.5 Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online- Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

 

14 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder den Marktregeln widersprechen oder sollte der Vertrag keine entsprechende Regelung enthalten, so gilt gegenüber Unternehmers im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG jene Regelung als vereinbart, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt oder den gültigen Marktregeln am besten entspricht. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird davon nicht berührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Strom

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Augsburg Energie GmbH für Billig? Will ich! für die Belieferung von Kunden (Haushalts- und Gewerbekunden) mit Standardlastprofil mit elektrischer Energie für den Eigenverbrauch in Österreich – Stand Juni 2022

 

Der Vertrag kommt zustande mit der Stadtwerke Augsburg Energie GmbH, Hoher Weg 1, 86152 Augsburg, alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer dieses Unternehmens sind Herr Alfred Müllner und Herr Dr. Walter Casazza. Vorsitzende des Aufsichtsrats ist Frau Oberbürgermeisterin Eva Weber. Handelsregister: Registergericht Augsburg, HRB 18094. Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE 9103 11641110, Telefon: 0800 88 44 32, E-Mail: kundendienst@billig-will-ich.at

 

1 Vertragsschluss / Lieferbeginn / Rücktrittsrecht

1.1 Der Vertrag kommt durch Annahme der Auftragserteilung des Kunden durch den Lieferanten innerhalb von zwei Wochen zustande. Der Lieferant ist unbeschadet der Ziffer 12 berechtigt, die Vertragsannahme zu verweigern oder von einer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig zu machen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen der Ziffer 6 entsprechend.

1.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Durchführung des Anmelde- oder Wechselprozesses. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages, aufrechter Netzzugangsvertrag etc.) erfolgt sind.

1.3 Konsumenten im Sinn des KSchG können von einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder von einem Fernabsatzvertrag (Post, Internet) gemäß § 11 FAGG zurücktreten. Wenn der Kunde die Vertragserklärung weder in den von Billig? Will ich! für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von Billig?Will ich! dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat, so kann er von seinem Vertragsanbot oder vom Vertrag gemäß § 3 KSchG zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Ist die Ausfolgerung einer Vertragsurkunde unterblieben bzw. ist Billig?Will ich! den gesetzlichen Informationsplichten nicht nachgekommen, so verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate. Holt Billig?Will ich! die Urkundenausfolgung oder die Informationserteilung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nach, so endet die Rücktrittsfrist vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde die Urkunde/die Information erhält. Die Rücktrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden. Um das Rücktrittsrecht auszuüben, muss der Kunde Billig? Will ich! mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail an die in der Fußzeile angegeben Kontaktdaten) über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Kunde kann dafür das im Anhang zu diesem AGB enthaltene, das unter www.billig-will-ich.at/downloads abrufbare oder jederzeit anforderbare Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist absendet. Wenn der Kunde von diesem Vertrag zurücktritt, hat Billig?Will ich! alle Zahlungen, die Billig?Will ich! vom Kunden erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Rücktritt des Kunden von diesem Vertrag bei Billig? Will ich! eingegangen ist. Für diese Rückzahlung hat Billig?Will ich! dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, das der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Kunden wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Kunden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass mit der Lieferung von Strom noch innerhalb der Rücktrittsfrist begonnen wird, so hat der Kunde Billig?Will ich! einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde Billig?Will ich! von der Ausübung des Rücktrittsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet, bereits erbrachte Lieferungen von Strom im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Lieferungen von Strom entspricht.

 

2 Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht

2.1 Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie am/an den im Vertrag angeführten Zählpunkt(en) der Kundenanlage. Zählpunkt ist die Stelle, an der die Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Die Netznutzung bildet keinen Gegenstand dieses Vertrages. Die für die Belieferung der Kundenanlage zuständigen Netzbetreibers sind keine Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

2.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber vgl. Ziffer 9.

2.3 Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.

2.4 Der Lieferant ist weiters von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Netznutzung auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

 

3 Abrechnung / Gesamtrechnung / Messung / Teilbetragszahlungen / Anteilige Preisberechnung

3.1 Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des Netzbetreibers ermittelt. Die Abrechnung erfolgt in der Regel einmal jährlich auf Basis der vom Netzbetreiber übermittelten Daten. Dem Kunden wird auf Anfrage eine unterjährige Abrechnung gewährt. Ist ein intelligentes Messgerät installiert, hat der Kunde zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung.

3.2 Für den Fall, dass eine integrierte Rechnung zur Abrechnung der Netztarife einerseits und der Energiekosten anderseits vereinbart wird, bevollmächtigt der Kunde den Lieferanten, die Netzrechnungen für Zwecke der gemeinsamen Abrechnung vom zuständigen Verteilernetzbetreiber zu erhalten und für ihn zu bezahlen (Vorleistungsmodell), wobei der Kunde weiterhin Schuldner des Netzbetreibers bleibt und von diesem unmittelbar zur Zahlung in Anspruch genommen werden kann. Der Endverbraucher zahlt mit schuldbefreiender Wirkung die Netzentgelte an den Lieferanten. Teilzahlungen des Endverbrauchers gelten anteilig den Entgelten für Energielieferung und für das Netz gewidmet.

3.3 Werden dem Lieferanten die Messdaten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage des Letztjahresverbrauchs oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse rechnerisch ermitteln. Werden Fehler in der Ermittlung des Verbrauchs oder der Verrechnung festgestellt, so erfolgt eine Nachverrechnung oder Rückerstattung durch den Lieferanten. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus.

3.4 Der Lieferant ist berechtigt, innerhalb eines Abrechnungszeitraumes vom Kunden Teilbetragszahlungen zu verlangen, wobei dem Kunden eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich angeboten wird. Teilbeträge sind auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches tagesanteilig zu berechnen. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilbeträge auf Basis des zu erwartenden Stromverbrauchs, aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden, zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundliegende Menge in kWh ist dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Lieferanten angemessen zu berücksichtigen. Ergibt sich eine Abweichung der Teilbetragszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abrechnung verrechnet. Der Lieferant hat Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmern für den Fall einer aus einer Jahresabrechnung resultierenden Nachzahlung gemäß § 82 Abs 2a ElWOG 2010 die Möglichkeit einer Ratenzahlung für die Dauer von bis zu 18 Monaten einzuräumen, wobei die Regulierungsbehörde nähere Modalitäten der Ratenzahlung durch Verordnung festlegen kann.

3.5 Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so wird, liegen keine abgelesenen Messergebnisse vor, der für die Arbeitspreise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig unter Berücksichtigung des Lastprofils berechnet; die Anpassung des Grundpreises erfolgt tagesgenau. Die nach der Preisänderung anfallenden Teilbetragszahlungen können entsprechend angepasst werden.

 

4 Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung

4.1 Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind sämtliche Rechnungsbeträge zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Teilbeträge bis jeweils zum 2. des Monats ohne Abzug zur Zahlung fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrages bzw. Überweisung auf das angegebene Konto zu zahlen. Die Kosten der Zahlung gehen zu Lasten des Kunden. Ebenso sind allfällige Bankrücklaufspesen und dergleichen vom Kunden zu bezahlen.

4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Lieferant unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen. Befindet sich der Kunde schuldhaft in Zahlungsverzug kann der Lieferant darüber hinaus gemäß § 1333 Abs. 2 ABGB die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, verlangen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preisblatt "Preise für Servicedienstleistungen Strom und Erdgas" in Rechnung, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Bei Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG sind, kann der Lieferant als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner den in § 458 UGB jeweils geregelten Pauschalbetrag in Rechnung stellen. Für den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist § 1333 Abs. 2 ABGB anzuwenden.

4.3 Gegen Forderungen des Lieferanten kann der Kunde nur im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten sowie in jenen Fällen aufrechnen, in denen die Gegenforderungen im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Kunden stehen oder die gerichtlich festgestellt oder vom Lieferanten anerkannt sind.

 

5 Preise / Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisänderungen

5.1 Das Entgelt für die Lieferung elektrischer Energie an den Kunden sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Entgelte bestimmen sich nach den vereinbarten Preisen. Der für die Stromlieferung angegebene Preis ist ein reiner Energiepreis (Nettopreis), zu welchem die gesetzlichen Steuern und Abgaben gemäß Ziffer 5.2 hinzuzurechnen sind. Im Bruttobetrag ist die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (derzeit 20 %) enthalten. Der Energiepreis setzt sich aus einem allfälligen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis je kWh zusammen. Er enthält folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb.

5.2 In dem Preis nach Ziffer 5.1 nicht enthalten sind Steuern, Abgaben, Gebühren und Zuschläge, welche die Lieferung von Energie betreffen und zu deren Aufwendung der Lieferant aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen verpflichtet ist. Diese Komponenten werden in der jeweils geltenden Höhe zusätzlich verrechnet. Dies betrifft insbesondere die vom Netzbetreiber eingehobene Elektrizitätsabgabe sowie eine allfällige Gebrauchsabgabe. Nicht enthalten sind ferner die vom Kunden an den zuständigen Netzbetreiber für die Netznutzung zur Belieferung des Kunden abzuführenden Systemnutzungsentgelte gemäß der jeweils geltenden Verordnung (wie z. B. Netznutzungs- und Netzverlustentgelt, Entgelt für Messleistungen) samt derzeit oder künftig allenfalls hinzukommenden Steuern, Gebühren, Abgaben (z. B. Gebrauchsabgabe, Elektrizitätsabgabe) und Förderbeiträgen wie KWK-Pauschale, Ökostrompauschale und Ökostromförderbeitrag.

5.3 Wird die Lieferung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 5.2 nicht genannten Steuern, Abgaben oder Gebühren sowie gesetzlich oder behördlich festgesetzten Entgelten belegt, zu deren Aufwendung der Lieferant aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen verpflichtet ist, erhöht sich der Preis nach Ziffer 5.1 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe.

5.4 Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffer 5.1 und 5.2 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage unentgeltlich mit. Informationen über aktuelle Preise sind auch auf der Website des Lieferanten (www.billig-will-ich.at) ersichtlich.

5.5 Änderungen der Preise nach Ziffer 5.1, die nicht aufgrund der Änderung von Steuern, Abgaben, Gebühren sowie gesetzlich oder behördlich festgesetzter Entgelte vorgenommen werden, werden dem Kunden schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben oder auf Wunsch elektronisch mitgeteilt. § 80 Abs 2a ElWOG 2010 sieht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser AGB (15.06.2022) ein Preisänderungsrecht des Lieferanten wie folgt vor: Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmern mit unbefristeten Verträgen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum für die Änderung maßgebenden Umstand stehen. Bei Änderung oder Wegfall des Umstands für eine Entgelterhöhung hat eine entsprechende Entgeltsenkung zu erfolgen. Verbraucher und Kleinunternehmer müssen über Anlass, Voraussetzung, Umfang und erstmalige Wirksamkeit der Entgeltänderungen auf transparente und verständliche Weise mindestens ein Monat vor erstmaliger Wirksamkeit der Änderungen schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch informiert werden. Gleichzeitig sind Verbraucher und Kleinunternehmer darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt sind, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären. Versorger haben dabei von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zu verwenden. Im Falle einer Kündigung endet das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen bzw. Entgelten mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der Änderungen, sofern der Kunde bzw. Verbraucher oder Kleinunternehmer nicht zu einem früheren Zeitpunkt einen neuen Lieferanten (Versorger) namhaft macht und von diesem beliefert wird. Der Versorger hat Verbraucher in einem gesonderten Schreiben über das Recht der Inanspruchnahme der Grundversorgung gemäß § 77 ElWOG 2010 transparent und verständlich aufzuklären, wobei in diesem auch die Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen gemäß § 82 Abs. 7 ElWOG 2010 sowie der Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde anzuführen sind. Für das Schreiben sind von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zu verwenden. Sollten sich diese gesetzlichen Vorgaben künftig ändern, so ist die jeweils geltende Fassung anzuwenden.

5.6 Der Lieferant ist gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, die keine Kleinunternehmer im Sinne des § 7 Z 33 ElWOG 2010 sind, berechtigt, bei einer Erhöhung ihrer Kosten für die Beschaffung und den Vertrieb, welche die Lieferung von elektrischer Energie betreffen (z.B. aufgrund einer Erhöhung der Einstandspreise von elektrischer Energie oder einer kollektivvertraglich bedingten Erhöhung der Lohnkosten), eine Änderung der vereinbarten Preise nach billigem Ermessen vorzunehmen.

 

6 Vorauszahlung und Sicherheitsleistung

6.1 Der Lieferant kann vom Kunden für den Verbrauch von elektrischer Energie eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, und zwar bei Vorliegen einer negativen Bonitätsinformation über den Kunden, der Beantragung eines außergerichtlichen Ausgleichsversuchs; der Einleitung eines Liquidationsverfahrens, der Beantragung, Bewilligung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder Abweisung eines solchen mangels Masse.

6.2 Die Vorauszahlung bemisst sich – vorbehaltlich für Kunden, die sich in der Grundversorgung gemäß Ziffer 12 befinden - nach dem durchschnittlichen Lieferumfang des Kunden von drei Monaten oder – wenn solche Daten nicht vorliegen – nach dem zu erwartenden Stromverbrauch, aufgrund der Schätzung des Verbrauchs von vergleichbaren Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

6.3 Ist der Kunde zur Vorauszahlung gemäß Ziffer 6.1 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Lieferant in derselben Höhe Sicherheit (Barkaution) verlangen. Die Barkautionen werden zinsbringend, zumindest mit dem üblichen Zinssatz für täglich fällige Einlagen angelegt.

6.4 Wird der Kunde zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung aufgefordert, hat dieser, unbeschadet der Grundversorgung gemäß Ziffer 12 stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion. Der Lieferant wird diese Information zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln.

6.5 Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag für elektrische Energie nach, so kann der Lieferant die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Der Kunde hat auf Verlangen die Sicherheit in der ursprünglichen Höhe zu ergänzen.

6.6 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ein Jahr lang regelmäßig nach, hat der Lieferant auf Verlangen des Kunden die Vorauszahlung zu beenden bzw. die Sicherheit zurückzugeben. Dasselbe trifft zu, wenn der Vertrag beendet wird und kein Rückstand mehr offen ist.

 

7 Änderungen dieser Bedingungen

Der Lieferant behält sich Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen vor. Für den Fall, dass das vertragliche Äquivalenzverhältnis nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z.B. durch Gesetzes- oder Judikaturänderungen; Änderungen der Marktregeln), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, gestört wird oder nach Vertragsschluss eine im Vertrag und / oder diesen Bedingungen entstandene Lücke Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lässt (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen ist, ist der Lieferant berechtigt und verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen unverzüglich insoweit anzupassen und / oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und / oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, diese Bedingungen jederzeit zum Vorteil des Kunden zu ändern. Über Änderungen dieser Geschäftsbedingungen wird der Kunde schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben oder auf Wunsch elektronisch verständigt. In diesem Schreiben sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen nachvollziehbar wiederzugeben. Gleichzeitig ist der Kunde darauf hinzuweisen, dass er berechtigt ist, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären. Im Falle einer Kündigung endet das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der Änderungen, sofern der Kunde nicht zu einem früheren Zeitpunkt einen neuen Lieferanten (Versorger) namhaft macht und von diesem beliefert wird. Der Versorger hat Verbraucher in einem gesonderten Schreiben über das Recht der Inanspruchnahme der Grundversorgung gemäß § 77 transparent und verständlich aufzuklären, wobei in diesem auch die Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen gemäß § 82 Abs. 7 sowie der Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde anzuführen sind. Für das Schreiben sind von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zu verwenden

 

8 Kündigung / Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung

8.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird der Energieliefervertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann vom Kunden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Der Lieferant kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 8 Wochen ordentlich kündigen. Sind Bindungsfristen vereinbart, so können Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmer (das sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an elektrischer Energie verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben) spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge jederzeit ordentlich kündigen. Kann der Kunde infolge eines Umzugs von der elektrischen Energie keinen Gebrauch mehr machen, kann der Vertrag von beiden Parteien ungeachtet einer Bindungsfrist mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Eine mündliche Kündigung ist ausgeschlossen.

8.2 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Netznutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet (»Stromdiebstahl«) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. Das Recht des Lieferanten zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Punkt 8.4. bleibt davon unberührt.

8.3 Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Netznutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung inklusive jeweils mindestens zweiwöchiger Nachfristsetzung (sowie allfälligem Hinweis auf Beratungsstellen gemäß § 82 (7) ElWOG 2010), wobei die zweite Mahnung auch eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzuganges nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist sowie die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung zu enthalten hat, in Verzug ist. Die letzte Mahnung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Sobald der Grund für die Einstellung der Lieferung entfällt, wird der Lieferant den zuständigen Netzbetreiber wieder mit der Herstellung der Kundenanlage beauftragen. Das Recht des Lieferanten zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Punkt 8.4. bleibt davon unberührt.

8.4 DDer Vertrag kann von jedem Vertragspartner jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder bei erheblichen Vertragswidrigkeiten des Kunden, insbesondere bei Stromdiebstahl gemäß Ziffer 8.2 oder bei Nichtzahlung von fälligen Rechnungsbeträgen oder Nichtleistung einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung gemäß Ziffer 6 trotz zweimaliger Mahnung inklusive jeweils mindestens zweiwöchiger Nachfristsetzung (sowie allfälligem Hinweis auf Beratungsstellen gemäß § 82 (7) ElWOG 2010), wobei die zweite Mahnung auch eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzuganges nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist sowie die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung zu enthalten hat. Die letzte Mahnung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen.

 

9 Qualität / Haftung

9.1 Die Qualität der gelieferten Energie ergibt sich aus den Netzbedingungen des jeweiligen Netzbetreibers und den darin festgelegten Qualitätsstandards

9.2 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.

9.3 Der Lieferant wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.

9.4 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG haftet der Lieferant auch bei leichter Fahrlässigkeit bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.500 pro Schadensfall. Schadenersatzansprüche von Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, ab dem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erlangt hat. Soweit zulässig, wird gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden ausgeschlossen.

9.5 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 

10 Datenschutz / Smart Meter

10.1 Verantwortlicher für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist: Stadtwerke Augsburg Energie GmbH, Hoher Weg 1, 86152 Augsburg, Telefon 0800 88 44 32, E-Mail: kundendienst@billig-will-ich.at, Internet: www.billig-will-ich.at

10.2 Der/Die Datenschutzbeauftragte des Lieferanten steht dem Kunden für Fragen zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unter Stadtwerke Augsburg Holding GmbH, Stabsstelle Beauftragtenwesen Datenschutz, Telefon 0821 6500-5031, E-Mail: datenschutz@sw-augsburg.de zur Verfügung.

10.3 Der Lieferant verarbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden entsprechend seiner Datenschutzerklärung (www.billig-will-ich.at/datenschutz).

10.4 Für den Fall, dass bei Einbau eines intelligenten Messgerätes (Smart Meter) ein Vertrag die Auslesung samt Verwendung von Viertelstundenwerten erfordert oder der Kunde seine Zustimmung zur Auslesung samt Verwendung von Viertelstundenwerten unter Angabe deren Zwecks erteilt, wird der Kunde gemäß § 84a Abs. 3 ElWOG 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Vertragsabschluss bzw. mit Erteilung der Zustimmung die Datenverwendung zulässig ist. In diesem Fall werden vom zuständigen Netzbetreiber Verbrauchswerte in einem Intervall von einer Viertelstunde erhoben, an den Lieferanten weitergegeben und von diesem für die Zwecke der Verrechnung und/oder der Verbrauchs- und Stromkosteninformation verwendet. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine Zustimmung zur Übermittlung der Viertelstundenwerte zu widerrufen. In diesem Fall ist auf eine Verrechnung, die nur die Auslesung von täglichen Verbrauchswerten erfordert umzustellen.

 

11 Elektronische Kommunikation / Informationspflichten / Umzug / Übertragung des Vertrages

11.1 Bei aufrechter Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation erfolgt die gesamte vertragliche Kommunikation zwischen dem Kunden und dem Lieferanten elektronisch. In diesem Fall können insbesondere auch Mitteilungen betreffend Änderungen des Entgeltes gemäß Ziffer 5.5, Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Ziffer 7, Mitteilungen von Teilbeträgen gemäß Ziffer 3.2, die Übermittlung von Rechnungen, Nachrichten, Zahlungserinnerungen, erste Mahnungen, Kontoinformationen, etc. auf elektronischem Wege an die vom Kunden bekanntgegebene E-Mail-Adresse rechtswirksam erfolgen. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit durch einseitige schriftliche Erklärung per Brief oder E-Mail an den Lieferanten widerrufen werden. Der Kunde kann beim Lieferanten jederzeit kostenlos die postalische Zusendung der Rechnung anfordern.

11.2 Der Kunde wird jede Änderung seiner mit Vertragsabschluss bekannt gegebenen oder bereits geänderten E-Mail-Adresse dem Lieferanten unverzüglich mitteilen und sein E-Mail-Postfach für die Dauer des Vertrages derart warten, dass eine jederzeitige Zustellung seitens des Lieferanten möglich ist. Elektronische Erklärungen gelten als persönlich adressiertes Schreiben zugegangen, wenn sie an die vom Kunden solchermaßen zuletzt bekannt gegebene E-Mail Adresse gesendet wurden und unter gewöhnlichen Umständen abgerufen werden können.

11.3 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jede Adressänderung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe der neuen Anschrift in Textform mitzuteilen. Eine Erklärung des Lieferanten gilt dem Kunden auch dann als zugegangen, wenn der Kunde die Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gegeben hat und der Lieferant die Erklärung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift sendet. Wird der Vertrag trotz Umzugs nicht gemäß Ziffer 8.1 gekündigt, hat der Kunde weiterhin den Vertrag zu erfüllen und den entnommenen Strom zu bezahlen.

11.4 Gegenüber Unternehmern ist der Lieferant berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen.

12 Grundversorgung

Der Lieferant wird Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmer im Sinne des § 7 Z 33 ElWOG 2010, die sich auf die Grundversorgung berufen, zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Tarif für die Grundversorgung mit elektrischer Energie beliefern. Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kunden im jeweiligen Landesgebiet, die Verbraucher sind, beliefert werden. Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen im jeweiligen Landesgebiet Anwendung finden. Der Tarif wird im Internet auf der Website des Lieferanten veröffentlicht und den Betroffenen, die sich auf die Grundversorgung berufen, bekannt gegeben. Der Lieferant ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen. Diese darf bei Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG die Höhe von einer Teilbetragszahlung für einen Monat nicht übersteigen. Gerät der Verbraucher während 6 Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rück zu erstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Im Übrigen gelten für die Grundversorgung die jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen. Bei Berufung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmern auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verpflichtet sich der Kunde in der Grundversorgung nach erneutem Zahlungsverzug unter den Voraussetzungen des § 77 ElWOG 2010 zu einer Vorauszahlung mit Prepaymentfunktion für künftige Netznutzung und Energielieferung, um einer Netzabschaltung zu entgehen, wird der Lieferant die für die Einrichtung der Prepaymentzahlung notwendigen Informationen dem Netzbetreiber zeitgerecht übermitteln. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch durch den Netzbetreiber zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

 

13 Beschwerden / Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Streitbeilegungsverfahren

13.1 Verbraucherbeschwerden sind zu richten an: Billig? Will ich!, Postfach 6020, 1006 Wien.
Per Telefon unter der Telefonnummer 0800 88 44 32 oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse: kundendienst@billig-will-ich.at.

13.2 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13.3 Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht Wien Innere Stadt. Für Klagen gegen Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG gilt der Gerichtsstand des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung gemäß § 14 KSchG.

13.4 Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommission und der ordentlichen Gerichte kann der Kunde Streit- oder Beschwerdefälle der Energie Control Austria (Rudolfsplatz 13a, 1010 Wien, www.e-control.at) vorlegen.

13.5 Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG haben die Möglichkeit, über die OnlineStreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

 

14 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder den Marktregeln widersprechen oder sollte der Vertrag keine entsprechende Regelung enthalten, so gilt gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG jene Regelung als vereinbart, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt oder den gültigen Marktregeln am besten entspricht. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird davon nicht berührt.